Erbschleicherei – Wenn das Erbe zur Falle wird
In vielen Familien flammen Konflikte auf, sobald ein Nachlass zur Diskussion steht. Besonders brisant wird es, wenn außenstehende Personen plötzlich im Testament erscheinen – dann fällt häufig der Vorwurf der Erbschleicherei. 

Was steckt hinter dem Begriff?
Obwohl oft darüber gesprochen wird, ist die Bezeichnung rechtlich nicht festgelegt. Gemeint ist ein Verhalten, bei dem jemand gezielt Einfluss auf eine ältere oder hilfsbedürftige Person nimmt, um sich im letzten Willen eine finanzielle Zuwendung zu sichern. Solche Erbschleicher treten häufig als neue Vertraute, Partner oder Betreuer auf. 

Die Grauzone im Erbrecht
In Deutschland darf jeder seinen Besitz nach Belieben vererben – diese sogenannte Testierfreiheit schützt individuelle Entscheidungen. Selbst überraschende oder emotionale Beweggründe sind erlaubt. Dennoch können direkte Angehörige nicht völlig ausgeschlossen werden: Sie erhalten automatisch einen Pflichtteil, der ihnen rechtlich zusteht. 

Wie erkenne ich unzulässigen Einfluss?
Verdachtsmomente entstehen meist dann, wenn ein neuer Name im Testament auftaucht, enge Verwandte übergangen wurden oder sich das Verhalten des Erblassers auffällig verändert hat. Häufig geht damit ein Rückzug von vertrauten Personen einher, was ein Hinweis auf gezielte Einflussnahme sein kann. 

Welche Schritte sind möglich?
Zunächst sollte geklärt werden, ob das Testament gültig und formgerecht erstellt wurde. Bei offensichtlichen Widersprüchen oder Hinweisen auf Manipulation kann eine Anfechtung nach § 2078 BGB erfolgen – etwa bei Täuschung oder Druck. Dabei gilt: Die Frist für eine solche Maßnahme beträgt nur ein Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts. 

Wann liegt Erbunwürdigkeit vor?
In besonders schweren Fällen kann die betroffene Person für erbunwürdig erklärt werden. Dies ist denkbar, wenn sie den Erblasser psychisch oder physisch unter Druck gesetzt, getäuscht oder aktiv daran gehindert hat, einen letzten Willen zu verfassen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 2339 BGB. 

Straftaten im Hintergrund
Obwohl Erbschleicherei nicht als eigenständige Straftat gilt, können einzelne Handlungen strafrechtlich verfolgt werden. Hierzu zählen: 

  • Ausübung von Zwang (Nötigung) 
  • Vortäuschung falscher Tatsachen (Betrug) 
  • Eingriffe in schriftliche Erklärungen (Urkundenfälschung) 
  • In extremen Fällen auch Körperverletzung oder Schlimmeres 

 

Jede einzelne dieser Taten kann vor Gericht geahndet werden – unabhängig davon, ob sie im Kontext einer Erbschaft begangen wurde. 

Umsicht statt Vorverurteilung
Anschuldigungen ohne gesicherte Grundlage sind riskant. Wer falsche Beschuldigungen erhebt, kann sich selbst strafbar machen. Daher sollten Angehörige stets fachlichen Rat einholen und erst bei ausreichenden Anhaltspunkten handeln – etwa durch eine Anzeige oder ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Erbunwürdigkeit. 

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