Was ist ein Steuerfreibetrag?
Ein Steuerfreibetrag reduziert den Teil deines Einkommens, der besteuert wird. Dadurch sinkt die Höhe der zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer. Je nach Art gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren.
Arten von Freibeträgen
Automatisch berücksichtigte Beträge
Einige Beträge werden direkt im Lohnsteuertarif verrechnet. Dazu gehören:
- Grundfreibetrag: Schützt das Existenzminimum. 2025 bleiben bis zu 12.096 Euro steuerfrei.
- Pauschalen für Arbeitnehmer: Für beruflich bedingte Ausgaben wird ohne Nachweis ein Betrag von 1.230 Euro angerechnet.
- Sonderausgaben: Eine Pauschale von 36 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung ist bereits eingerechnet.
Diese Beträge müssen nicht beantragt werden – sie gelten automatisch für alle Beschäftigten.
Steuervergünstigungen für bestimmte Gruppen
Für einige Personenkreise gelten besondere Regelungen. Wer zum Beispiel eine Pension bezieht, profitiert eventuell vom Versorgungsfreibetrag. Ältere Erwerbstätige können einen Entlastungsbetrag im Alter erhalten. Diese werden nicht automatisch gewährt, sondern hängen von persönlichen Merkmalen ab.
Individuelle Freibeträge auf Antrag
Wer regelmäßig hohe Ausgaben hat, zum Beispiel durch weite Arbeitswege oder Unterhaltsverpflichtungen, kann diese beim Finanzamt eintragen lassen. Die Antragsgrenze liegt bei 600 Euro pro Jahr. Nach Bewilligung erscheint der Betrag im elektronischen Lohnsteuermerkmal (ELStAM). In diesem Fall ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.
Kinderbezogene Entlastungen
Für Eltern gibt es zusätzliche Vorteile. Der Kinderfreibetrag beträgt 2025 pro Elternteil 3.336 Euro, bei gemeinsamer Veranlagung 6.672 Euro. Ergänzend kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.464 Euro je Elternteil hinzu. Zusammen ergeben sich bei voller Anrechnung 9.600 Euro pro Kind. Dieser Betrag beeinflusst nicht die Lohnsteuer, wohl aber Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Wichtig für die Sozialversicherung
Obwohl Freibeträge das steuerpflichtige Einkommen senken, bleiben sie für die Berechnung von Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ohne Wirkung. Die Sozialversicherung betrachtet das Bruttoarbeitsentgelt ohne steuerliche Abzüge.
Rechtlicher Hintergrund
Die Grundlagen zur Eintragung von Freibeträgen finden sich in § 39a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sobald ein Betrag als ELStAM hinterlegt ist, besteht nach § 46 EStG die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Für die Sozialversicherung gilt § 14 SGB IV in Verbindung mit der SvEV, wobei steuerliche Vergünstigungen dort keine Rolle spielen.
Aktuelle Entwicklung
Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend für 2024 angepasst. Diese Änderung wurde in den Dezemberabrechnungen bereits umgesetzt. Gleichzeitig wird gerichtlich geprüft, ob die Höhe der Freibeträge in den Jahren 2023 und 2024 den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.