Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der Nachlassplanung. Er basiert nicht auf einem einseitigen Willen wie ein Testament, sondern auf einer verbindlichen Absprache zwischen mehreren Personen. Damit ist er besonders geeignet für Lebensgemeinschaften ohne Trauschein oder für Situationen, in denen ein klarer rechtlicher Rahmen gewünscht ist.

Diese Vereinbarung muss stets vor einem Notar getroffen werden. Die Beteiligten, die Regelungen über ihren Nachlass treffen möchten, müssen persönlich anwesend sein. Eine Vertretung durch Dritte ist in diesem Fall ausgeschlossen. Nur wer lediglich begünstigt wird, aber keine eigenen Verfügungen von Todes wegen trifft, kann sich vertreten lassen. Der Notar formuliert in der Regel das Dokument und sorgt für die rechtliche Absicherung.

Das fertige Schriftstück kann auf Wunsch in amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht gegeben oder beim Notar hinterlegt werden.

Inhaltlich gibt es unterschiedliche Formen: Bei einer einseitigen Gestaltung trifft nur eine Person eine Verfügung. Die andere nimmt diese an, ohne selbst etwas zu erklären. Trotzdem entsteht eine rechtliche Bindung, die spätere Änderungen ausschließt. In der zweiseitigen oder mehrseitigen Variante legen mehrere Parteien ihre Wünsche fest und verpflichten sich gegenseitig. Diese Regelungen können nicht ohne Weiteres aufgehoben werden.

Wird später eine neue Absprache geschlossen, ersetzt diese die vorherige – allerdings nur in den Punkten, in denen sich beide widersprechen. Besteht kein Widerspruch, bleiben frühere Inhalte bestehen. 

Ist eine Regelung innerhalb eines mehrseitigen Vertrags ungültig, kann dies die gesamte Vereinbarung betreffen. Besteht jedoch erkennbar der Wille, dass einzelne Teile auch unabhängig Bestand haben sollen, können diese umgedeutet und als eigenständige Verfügungen von Todes wegen gewertet werden (§ 2298 Abs. 1 BGB).

Im Unterschied zu einem klassischen Testament sind die Möglichkeiten bei einem Erbvertrag begrenzter. Erlaubt sind unter anderem die Benennung von Erben, die Zuweisung einzelner Vermögenswerte, Anordnungen mit Bedingungen sowie die Entscheidung über das anzuwendende Erbrecht. Zusätzlich dürfen auch andere, eigentlich dem Testament vorbehaltene Inhalte aufgenommen werden – etwa die Einsetzung eines Nachlassverwalters oder Bestimmungen zur Aufteilung. Solche Regelungen können im Nachhinein vom Verfügenden einseitig geändert werden.

Häufig wird ein Erbvertrag im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen. Typisch ist dies bei Trennung oder Scheidung, aber auch bei erbrechtlichen Gestaltungen in Familien, etwa zur Absicherung von Ehepartnern. Um spätere Ansprüche von Nachkommen zu verhindern, kann es sinnvoll sein, dass diese auf ihren Pflichtteil verzichten. So wird vermieden, dass beim ersten Todesfall Vermögen herausverlangt wird.

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