Der Erbschein dient als öffentliches Dokument, das aufzeigt, wer nach dem Tod einer Person berechtigt ist, deren Vermögen ganz oder teilweise zu übernehmen. Er wird nur auf Antrag ausgestellt und ist besonders dann wichtig, wenn Dritte – etwa Banken oder Behörden – Klarheit über die Erbfolge benötigen.
Zuständigkeit und Inhalt
Das zuständige Nachlassgericht prüft die eingereichten Unterlagen und stellt den Schein aus. In Fällen mit mehreren Beteiligten werden die jeweiligen Anteile im sogenannten gemeinschaftlichen Erbschein festgehalten. Auch Sonderregelungen wie Vor- und Nacherbschaften erscheinen in der Urkunde.
Voraussetzungen für die Ausstellung
Damit das Gericht tätig werden kann, muss die rechtliche Grundlage der Erbenstellung belegt werden:
- Bei gesetzlicher Erbfolge sind Unterlagen wie Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunden erforderlich.
- Beruht der Anspruch auf einem Testament oder Erbvertrag, sind diese im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
Die Prüfung durch das Gericht erfolgt ohne zusätzliche Ermittlungen, weshalb die vollständige Einreichung aller Nachweise entscheidend ist.
Rechtliche Wirkung und Schutz
Laut §§ 2365 und 2366 BGB gilt der Inhalt des Erbscheins als richtig, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Wer also auf dessen Richtigkeit vertraut, etwa bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands, wird rechtlich geschützt. Auch wenn sich später ein Fehler herausstellt, bleiben Handlungen im guten Glauben wirksam. Das Gericht kann den Erbschein dann zurücknehmen oder für ungültig erklären.
Wann er entbehrlich ist
Nicht in jedem Fall ist ein Erbschein nötig. Kann das Erbrecht durch andere Nachweise belegt werden – z. B. durch ein notariell beurkundetes Testament – verzichten viele Banken, Versicherungen oder Institutionen auf die Vorlage. Diese Möglichkeit spart Zeit und vermeidet zusätzliche Kosten.
Besonderheiten bei Immobilien
Eine Ausnahme bildet das Grundbuch. Für die Umschreibung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Wohnungen fordert das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis gemäß § 35 GBO. Andere Dokumente werden hier meist nicht akzeptiert.
Fazit
Der Erbschein bietet eine klare Grundlage für die Regelung des Nachlasses, ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich. Wer das Erbrecht anderweitig glaubhaft machen kann, sollte dies prüfen – vor allem im Hinblick auf mögliche Gebühren.