Liquidation – das strukturierte Ende einer Firma
Die Liquidation beschreibt den abschließenden Prozess zur rechtlichen und wirtschaftlichen Auflösung eines Unternehmens. Dabei wird das Vermögen veräußert, offene Zahlungen werden reguliert und das verbleibende Kapital an berechtigte Parteien ausgeschüttet. Ziel ist die vollständige Beendigung der Gesellschaft.
Vom Beschluss zur Abwicklung
Auslöser ist in der Regel ein entsprechender Gesellschafterbeschluss. Ab diesem Zeitpunkt dient die Gesellschaft nicht mehr dem eigentlichen Geschäftsbetrieb, sondern ausschließlich der Abwicklung. Erst nachdem alle Schritte erfolgt sind, wird die Firma durch einen Eintrag im Handelsregister entfernt. Dieses Verfahren greift nur bei nicht insolventen Unternehmen. Besteht Zahlungsunfähigkeit, greift die Insolvenzordnung.
Verantwortliche Personen
Mit der Durchführung werden meist Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder betraut. Alternativ kann eine andere Person zum Liquidator bestimmt werden. Diese ist gesetzlich dazu befugt, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Organisation nach außen zu vertreten. Ein Eintrag im Register sorgt für rechtliche Klarheit.
Pflichten während der Abwicklung
Zunächst sind Verträge zu beenden und Außenstände einzuziehen. Immobilien, Maschinen, Lagerbestände oder immaterielle Werte wie Lizenzen werden verkauft. Zudem erfolgt ein öffentlicher Gläubigeraufruf, der allen Anspruchsberechtigten Gelegenheit zur Anmeldung gibt.
Sobald dieser Aufruf erfolgt ist, beginnt das sogenannte Sperrjahr. Während dieser Zeit darf kein Geld an die Eigentümer ausgekehrt werden. Dies dient dem Gläubigerschutz. Erst wenn sämtliche Forderungen erfüllt sind, kann der verbleibende Überschuss – der sogenannte Liquidationserlös – verteilt werden.
Während des gesamten Vorgangs trägt die Gesellschaft im Geschäftsverkehr den Zusatz „i. L.“ (in Liquidation) oder „i. A.“ (in Abwicklung), was auf den laufenden Zustand hinweist.
Abschluss des Prozesses
Nach Klärung aller offenen Punkte wird eine Schlussrechnung erstellt. Diese dient als Grundlage für den Antrag auf Löschung beim Registergericht. Dort wird geprüft, ob keine Vermögenswerte oder steuerlichen Verpflichtungen mehr bestehen. Ist das der Fall, erfolgt die formelle Löschung, wodurch die juristische Existenz der Gesellschaft endet.
Besonderheiten bei anderen Gesellschaftsformen
Bei Personengesellschaften wie OHG oder KG entfällt eine aufwendige Prüfung durch das Registergericht. Sobald kein Betriebsvermögen mehr vorhanden ist und alle rechtlichen Fragen geklärt sind, gilt die Gesellschaft als vollständig beendet. Eine Nachtragsliquidation ist nur erforderlich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch Vermögenswerte entdeckt werden.