Auskunftsanspruch des Erben – Transparenz im Nachlassrecht sicherstellen
Beim Antritt einer Erbschaft ist es entscheidend, vollständige Klarheit über den Nachlass zu erlangen. Der Auskunftsanspruch des Erben spielt hierbei eine zentrale Rolle: Er berechtigt Erben, Informationen von Personen zu verlangen, die Vermögenswerte des Verstorbenen besitzen oder über deren Verbleib Bescheid wissen.

Wer Nachlassgegenstände unberechtigt verwahrt, muss offenlegen, welche Vermögenswerte vorhanden sind und welche möglicherweise fehlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich die betreffende Person jemals als Erbe dargestellt hat – ausschlaggebend ist allein der Besitz von Gegenständen, die Teil des Nachlasses sind.

Ein Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, auf Anforderung ein schriftliches Verzeichnis aller in seinem Besitz befindlichen Nachlassgegenstände zu erstellen. Dieses Verzeichnis beschränkt sich auf den aktuellen Bestand; Verbindlichkeiten des Erblassers sind hiervon nicht betroffen. Ist Eigentum verschwunden oder bereits vor dem Tod entfernt worden, haben Erben zudem Anspruch auf Auskunft über dessen Verbleib.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Verweigert der Erbschaftsbesitzer die geforderte Auskunft, steht dem Erben der Weg der gerichtlichen Durchsetzung offen.

Auch Hausgenossen des Erblassers, also Personen, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben – etwa Partner, Familienangehörige, Pflegekräfte oder Mitbewohner –, unterliegen einer Auskunftspflicht. Diese bezieht sich jedoch ausschließlich auf das ihnen bekannte Wissen über den Nachlass. Ein Verzeichnis müssen sie nicht erstellen.

Der Auskunftsanspruch sichert im Rahmen des Erbrechts Transparenz und schützt die berechtigten Interessen der Erben. Besonders in emotional belasteten Situationen oder bei unklarer Vermögenslage sorgt er für eine verlässliche Grundlage der Erbauseinandersetzung.

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