Im deutschen Familienrecht ist das Anfangsvermögen ein zentraler Begriff, insbesondere im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, die automatisch gilt, wenn Ehepaare keinen Ehevertrag schließen. Es beschreibt die wirtschaftliche Ausgangslage jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung. Zu diesem Stichtag wird festgestellt, über welche Vermögenswerte eine Person verfügt und welche finanziellen Verpflichtungen bestehen. Schulden werden vom vorhandenen Vermögen abgezogen, sodass sich ein realistisches Bild der finanziellen Situation ergibt. Diese Regelung ist gesetzlich verankert und bildet die Grundlage für eine spätere Vermögensabrechnung im Falle einer Scheidung.
Für die Ermittlung des Anfangsvermögens zählt ausschließlich der Zustand am Hochzeitstag. Alles, was sich danach entwickelt, bleibt unberücksichtigt. Einkommenssteigerungen, beruflicher Aufstieg, Investitionen oder auch finanzielle Rückschläge während der Ehe haben keinen Einfluss auf diesen Ausgangswert. Berücksichtigt werden nur jene Vermögensbestandteile, die zu Beginn der Ehe vorhanden sind. Dazu zählen etwa Grundstücke und Immobilien, Bank- und Sparguthaben, Wertpapierdepots, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände von nennenswertem Wert. Auf der anderen Seite werden bestehende finanzielle Belastungen wie Kredite, Darlehen oder andere Verbindlichkeiten gegengerechnet. Ist die Schuldenlast höher als das vorhandene Vermögen, ergibt sich ein negatives Anfangsvermögen, was rechtlich zulässig ist und durchaus häufig vorkommt.
Eine besondere rechtliche Behandlung erfährt das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen. Darunter fallen Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaften oder Schenkungen erhält. Obwohl diese Zuwendungen zeitlich nicht vor, sondern während der Ehe erfolgen, werden sie dem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Gesetzgeber verfolgt damit den Gedanken, dass solche Vermögenszuflüsse meist eine persönliche Bindung haben und nicht Ergebnis der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung sind. Im Scheidungsfall bleiben sie daher grundsätzlich beim Empfänger. Zu beachten ist allerdings, dass diese Sonderstellung in der Regel nur für den ursprünglichen Wert gilt. Erhöht sich der Wert beispielsweise durch Investitionen oder Marktentwicklungen, kann dieser Mehrwert in bestimmten Fällen als Zugewinn gelten.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die zeitliche Distanz zwischen Eheschließung und einer möglichen Trennung. Da Ehen oft viele Jahre bestehen, kann die Inflation die Vergleichbarkeit von Anfangs- und Endvermögen erheblich verzerren. Um dies auszugleichen, wird das Anfangsvermögen häufig indexiert, also rechnerisch an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Ziel ist es, beide Vermögensstände auf eine vergleichbare wirtschaftliche Basis zu stellen und rein inflationsbedingte Wertunterschiede auszugleichen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte scheinbar einen Vermögenszuwachs erzielt, der tatsächlich nur auf Geldentwertung beruht.
In der praktischen Anwendung spielt der Nachweis des Anfangsvermögens eine entscheidende Rolle. Wer sich im Scheidungsverfahren auf einen bestimmten Ausgangswert beruft, muss diesen belegen können. Daher ist es ratsam, bereits zu Beginn der Ehe eine genaue Dokumentation der Vermögensverhältnisse zu erstellen und relevante Unterlagen wie Kontoauszüge, Verträge oder Bewertungsnachweise aufzubewahren. Ohne ausreichende Beweise kann es zu erheblichen finanziellen Nachteilen kommen.
Zusammengefasst ist das Anfangsvermögen eine rechnerische Größe mit großer rechtlicher Bedeutung. Maßgeblich ist allein der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung. Veränderungen während der Ehe sind für diese Ausgangsgröße unerheblich. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet das Anfangsvermögen erst im Vergleich mit dem Endvermögen, wenn der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ermittelt und gerecht ausgeglichen werden soll.