Wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern erstattet, fallen oft Erstattungszinsen an. Diese werden steuerlich als Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb behandelt. In bestimmten Fällen können sie jedoch wie eine Belohnung für eine langfristige Leistung behandelt werden – mit steuerlichen Vorteilen.
Steuerliche Grundlage
Das Einkommensteuergesetz erlaubt für bestimmte Einkommensarten eine besondere Berechnung der Steuer. Diese sogenannte Tarifbegünstigung greift bei außerordentlichen Einkünften, die in einem Jahr konzentriert anfallen, obwohl sie über längere Zeit erarbeitet wurden. Nach § 34 EStG sollen dadurch Belastungsspitzen vermieden werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen auf eine Tätigkeit zurückgehen, die sich über mehrere Jahre erstreckte.
Der Fall im Überblick
Ein Unternehmer war über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren in ein Verfahren mit dem Finanzamt eingebunden. Ausgelöst durch eine steuerliche Prüfung, kam es zu einer Einigung über die Steuerfestsetzungen der Jahre 1997 bis 2000. Die Beträge wurden rückwirkend deutlich gesenkt. Zusätzlich zu dieser Korrektur erhielt der Betroffene Erstattungszinsen in sechsstelliger Höhe.
Diese Zinsen waren Ergebnis der langen Bearbeitungszeit. Sie entstanden allein aufgrund der verspäteten Rückzahlung. Da die zugrundeliegende Steuererstattung auf einer Auseinandersetzung beruhte, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre hinzog, kam die Frage auf, ob auch die Zinsen unter die steuerliche Sonderregelung fallen.
Bewertung durch das Gericht
Das zuständige Finanzgericht stellte klar: Da die Steuererstattungen selbst aus einer mehrjährigen Tätigkeit herrühren und daher begünstigt behandelt werden, gilt dies ebenso für die darauf entfallenden Erstattungszinsen. Sie seien wirtschaftlich als Teil derselben Leistung zu sehen – und deshalb ebenfalls steuerlich entlastet zu behandeln.
Relevanz für Steuerpflichtige
Wird eine Steuererstattung gewährt, die auf viele Jahre zurückgeht, lohnt es sich, den gesamten Vorgang auf seine steuerliche Behandlung zu prüfen. Besonders für Selbstständige und Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Die Einordnung der Zinsen als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten führt dazu, dass nicht der volle Steuertarif angewendet wird, sondern ein ermäßigter Satz – was die Steuerlast deutlich mindern kann.