Beim Tod einer Person geht ihr gesamter Nachlass, also Vermögen und Verbindlichkeiten, an die Erben über. Ist dieser Bestand so gering, dass er nicht einmal zur Deckung grundlegender Ausgaben wie Verwaltungskosten, gerichtlicher Gebühren oder Bestattungskosten ausreicht, liegt eine Dürftigkeit des Nachlasses vor.
In diesem Fall können Betroffene ihre Haftung auf das übernommene Erbe beschränken. Eine Inanspruchnahme des eigenen Vermögens ist dann ausgeschlossen. Es genügt, die finanzielle Lage glaubhaft zu belegen – etwa durch Dokumente zu offenen Forderungen, vorhandenen Mitteln und laufenden Kosten.
Ein besonderer Vorteil: Es besteht keine Frist, um sich gegenüber Nachlassgläubigern auf diese Situation zu berufen. Die Erklärung kann jederzeit erfolgen und schützt unmittelbar vor weitergehender Zahlungspflicht.
Diese Regelung ermöglicht es, Erbschaften mit negativem wirtschaftlichem Wert anzunehmen, ohne eigene Mittel zu gefährden. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig um rechtliche Beratung bemühen.