Ein Eigengeschenk ist ein Geschenk, das jemand zu Lebzeiten von einer Person erhalten hat, die später verstorben ist. Entscheidend ist: Der oder die Beschenkte gehört zu den Pflichtteilsberechtigten – also zu den Personen, die gesetzlich Anspruch auf einen Teil des Erbes haben. Das sind zum Beispiel Kinder, Ehegatten oder in bestimmten Fällen auch Eltern.

Warum ist das wichtig?
Wenn eine verstorbene Person ihr Vermögen vor dem Tod teilweise verschenkt hat, kann das Auswirkungen auf die Aufteilung des Nachlasses haben. Denn durch solche Schenkungen steht den anderen Erbberechtigten unter Umständen weniger zu.

Damit niemand benachteiligt wird, sieht das Erbrecht vor, dass größere Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte bei der Berechnung des Erbteils berücksichtigt werden können. In vielen Fällen spricht man dann von einer Pflichtteilsergänzung. Das bedeutet: Der Wert des Geschenks wird rechnerisch wieder zum Nachlass hinzugerechnet, um die Erbansprüche fair zu berechnen.

Ein praktisches Beispiel
Ein Vater überträgt seinem Sohn noch zu Lebzeiten ein Haus. Nach seinem Tod stellt sich heraus, dass der größte Teil seines Vermögens bereits verschenkt wurde. Seine Tochter, die ebenfalls erbberechtigt ist, würde dadurch deutlich weniger erhalten. In dieser Situation zählt das Haus als Eigengeschenk, das bei der Erbaufteilung mit berücksichtigt wird. 

Ziel: Gerechtigkeit beim Erbe
Das Gesetz möchte verhindern, dass bestimmte Personen bevorzugt werden, indem Vermögen frühzeitig verteilt wird. Deshalb gelten klare Regeln: Wer in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall Geschenke erhalten hat, muss diese unter Umständen in die Berechnung des Erbteils einbeziehen lassen. 

Kurz gesagt
Ein Eigengeschenk ist eine frühere Zuwendung an jemanden, der auch gesetzlich erben würde. Es kann die Höhe des Erbteils beeinflussen, vor allem dann, wenn es sich um hohe Werte handelt. Das Erbrecht sorgt durch Ausgleichsregeln dafür, dass alle Beteiligten fair behandelt werden. 

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