Wenn eine Person stirbt, geht ihr gesamtes Eigentum automatisch auf eine Erbengemeinschaft über, sofern mehrere Personen als Erben eingesetzt sind. Dieses Vermögen wird nicht direkt aufgeteilt, sondern zunächst gemeinsam verwaltet. Dabei entstehen keine Einzelansprüche auf bestimmte Gegenstände – alles gehört der Gemeinschaft.
Solange keine endgültige Vereinbarung zur Verteilung vorliegt, bleibt das Vermögen im gemeinsamen Besitz der Miterben. Eine Auflösung dieser Gemeinschaft ist jederzeit möglich, setzt aber eine Einigung aller Beteiligten voraus.
Steuerliche Einordnung
Bis zur Aufteilung wird die Erbengemeinschaft steuerlich behandelt, als ob jeder Beteiligte einen bestimmten Anteil am Vermögen hält:
- Bei Einkünften aus Immobilienvermietung erfolgt die Besteuerung wie bei Bruchteilsbesitz.
- Geht es um Gewinne aus einem Betrieb, gilt die Regelung für eine Mitunternehmerschaft.
Die Einnahmen werden anteilig nach Erbquote verteilt und müssen jeweils von den Beteiligten in der persönlichen Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt für alle laufenden Erträge, solange das Vermögen nicht getrennt wurde.
Praxisbeispiel: Vererbte Ferienwohnung
Eine alleinstehende Frau hinterlässt ihren Neffen und Nichten eine Ferienimmobilie an der Ostsee, die jährlich 18.000 € Mieteinnahmen abwirft. Da keine direkte Verteilung erfolgt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Ausgaben für Instandhaltung betragen 6.000 €. Der verbleibende Überschuss von 12.000 € wird nach den jeweiligen Erbquoten untereinander aufgeteilt und in den Einkommensteuererklärungen erfasst.
Später übernimmt ein Neffe das Objekt. Ab dem Zeitpunkt der Einigung fließen sämtliche Einnahmen ausschließlich an ihn. Damit endet auch die steuerliche Zurechnung an die restlichen Beteiligten.
Steuerlich relevante Rückwirkung
Bei der endgültigen Vermögensverteilung ist unter bestimmten Bedingungen eine Rückwirkung auf den Todestag möglich. Das bedeutet: Die Einnahmen, die bis zur Einigung entstanden sind, können rückwirkend direkt demjenigen zugerechnet werden, der das jeweilige Objekt übernimmt – beispielsweise bei Immobilien oder Unternehmensanteilen.
Diese Rückwirkung wird steuerlich bis zu sechs Monate akzeptiert. So lässt sich vermeiden, dass die Erträge zwischendurch auf mehrere Miterben verteilt und versteuert werden müssen.
Kurz zusammengefasst
Nach einem Erbfall entsteht bei mehreren Begünstigten eine Erbengemeinschaft, in der das Vermögen gemeinsam verwaltet wird. Während dieser Phase werden laufende Einkünfte entsprechend der Beteiligungsverhältnisse steuerlich berücksichtigt. Erst mit der Erbauseinandersetzung erhält jeder seinen konkreten Anteil. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Zurechnung bietet steuerliche Vereinfachung und klare Verhältnisse.