Die Erbquote gibt Auskunft darüber, welchen Anteil eine Person beim Tod eines Erblassers erhält. Sie spiegelt wider, wie groß der rechtlich zustehende Teil am Vermögen des Verstorbenen ist. Sobald mehrere Personen begünstigt sind, entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die einzelnen Beteiligten dieser Gruppe nennt man Miterben.

Woraus ergibt sich der Erbanteil?
Die Höhe des jeweiligen Anspruchs ist abhängig von der Art der Erbnachfolge. Zwei Wege führen zur Bestimmung der Anteile: 

  • Gesetzliche Regelung:
    Fehlt eine letztwillige Verfügung, tritt automatisch die gesetzlich vorgesehene Erbfolge in Kraft. Dabei entscheidet das Verwandtschaftsverhältnis über die Aufteilung. Ehegatten, Kinder oder weitere Angehörige werden in einer bestimmten Rangfolge berücksichtigt.
  • Testamentarische Verfügung:
    Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, bestimmt die verstorbene Person selbst, wem welcher Teil zukommt. So können auch Lebenspartner, Freunde oder gemeinnützige Organisationen berücksichtigt werden.

 

Die Erbquote wird in Bruchteilen angegeben, beispielsweise ½ oder 1/3. Sie bezeichnet jedoch nur den prozentualen Anteil am gesamten Vermögen – nicht einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag. 

Wie funktioniert gemeinschaftliches Erben?
Einzelpersonen, die gemeinsam bedacht wurden, besitzen das Erbe nicht getrennt, sondern zusammen. Das heißt: Alle Vermögenswerte gehören der Gemeinschaft als Einheit. Kein Beteiligter hat Alleinbefugnis über bestimmte Objekte oder Konten.

Diese besondere Form des gemeinschaftlichen Eigentums nennt sich Gesamthand. Hierbei besteht keine Aufteilung in einzelne Besitztümer, sondern eine rechtlich untrennbare Verbindung zwischen den Miterben. Entscheidungen, die den Nachlass betreffen – sei es ein Verkauf, eine Vermietung oder eine Schenkung –, dürfen nur gemeinschaftlich getroffen werden.

Beispiel zur Verdeutlichung
Angenommen, drei Kinder erben gemeinsam das Vermögen ihres Vaters. Laut Verfügung erhält jedes Kind ein Drittel. Der Nachlass besteht unter anderem aus einer Ferienimmobilie, einem Oldtimer und einem Aktiendepot.

Trotz der rechnerischen Verteilung kann kein Kind ein Objekt einfach für sich beanspruchen. Weder das Fahrzeug noch die Wertpapiere oder das Haus können ohne die Zustimmung der anderen übertragen oder veräußert werden. Jedes Element des Nachlasses bleibt untrennbar mit der Gruppe verbunden, solange keine einvernehmliche Regelung erfolgt.

Worauf sollten Erben achten?
Obwohl der prozentuale Anteil festgelegt ist, besteht kein unmittelbares Zugriffsrecht auf einzelne Vermögenswerte. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig über mögliche Schritte zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu informieren. Möglich sind beispielsweise:

  • Aufteilung durch Vertrag 
  • Verkauf des gesamten Nachlasses mit anschließender Verteilung des Erlöses 
  • Erbauseinandersetzungsverfahren 
  • Übernahme einzelner Teile durch einzelne Erben gegen Auszahlung 

 

Ohne klare Regelungen kann es zu langwierigen Streitigkeiten oder einer blockierten Verwaltung des Vermögens kommen. Fachkundige Beratung durch Notare oder Fachanwälte kann hier helfen, faire und rechtssichere Lösungen zu finden. 

 

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