Erbschaft verkaufen – was bedeutet das?
Manchmal ist es für einen Begünstigten sinnvoll, seine Ansprüche aus einer Hinterlassenschaft abzugeben. Dies kann vor allem dann hilfreich sein, wenn man in eine Gruppe von mehreren Berechtigten eintritt und Auseinandersetzungen vermeiden möchte.
Gesetzliche Regelungen
Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt die entgeltliche Übertragung einer erbrechtlichen Position (§ 2371 BGB). Dabei handelt es sich nicht um einen Verkauf im klassischen Sinne, sondern um einen Vertrag über Rechte. Eine notarielle Beglaubigung ist zwingend erforderlich, ebenso die Information an das zuständige Gericht (§ 2384 BGB).
Was wird übertragen?
Ein einzelner Berechtigter kann das gesamte Vermögen weitergeben. Wer hingegen gemeinsam mit anderen bedacht wurde, kann nur seinen Anteil abtreten – nicht bestimmte Gegenstände. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Hinterbliebenen bleibt erhalten, lediglich die finanzielle Beteiligung wechselt.
Die Vereinbarung bezieht sich auf den Zustand der Zuwendung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ändert sich dieser später – etwa durch Wegfall eines Versprechens – hat dies keine Auswirkung auf die bereits erfolgte Übertragung.
Vertragliche Aspekte
Die Person, die ihren Anteil abgibt, verpflichtet sich zur rechtlichen Abtretung. Der Erwerber übernimmt dafür die interne Stellung in der Gesamtheit der Berechtigten sowie mögliche finanzielle Lasten. Diese können im Vertrag auch ausgeschlossen werden.
Ein offizieller Nachweis der Erbberechtigung kann nur auf den Namen des ursprünglich Bedachten ausgestellt werden (§ 2353 BGB). Der Erwerber hat kein Anrecht auf ein entsprechendes Dokument unter seinem eigenen Namen.
Schutzregelungen und Sonderrechte
Weitere Beteiligte haben das Vorrecht, den angebotenen Anteil innerhalb von zwei Monaten selbst zu übernehmen. Damit soll verhindert werden, dass außenstehende Personen in familiäre Strukturen eintreten.
Die haftungsrechtlichen Verpflichtungen der abgebenden Person sind begrenzt. Diese betrifft insbesondere folgende Punkte:
- tatsächliche Zugehörigkeit zur Erbfolge
- keine spätere Weitervererbung
- kein eingesetzter Verwalter
- keine besonderen Wünsche des Verstorbenen, die dem Erwerb entgegenstehen
Ansprüche aufgrund von verschwiegenen Mängeln können nur geltend gemacht werden, wenn diese absichtlich nicht offengelegt wurden.
Chancen und Unsicherheiten
Wer in die Rechtsposition eines anderen eintritt, geht gewisse Risiken ein:
- unbekannte Vermögenslage
- mögliche Gläubigerforderungen
- Konfliktpotenzial mit anderen Hinterbliebenen
Daher werden solche Rechte oft unter Wert abgegeben. Aus diesem Grund fällt es häufig schwer, geeignete Interessenten zu finden.
Verwechselt wird diese Abgabe häufig mit dem vorzeitigen Verzicht. Letzterer erfolgt meist innerhalb der Familie zu Lebzeiten der betroffenen Person und unterscheidet sich rechtlich deutlich.