Zweck und Bedeutung
Die Satzung, auch als Gesellschaftsvertrag bezeichnet, ist das grundlegende Dokument zur Regelung von Aufbau, Organisation und Zielsetzung einer Aktiengesellschaft. Sie dokumentiert verbindlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Unternehmen. Das Aktiengesetz (AktG) bildet hierfür die gesetzliche Grundlage.
Verbindlichkeit und Rechtssicherheit stehen im Mittelpunkt: Nur in ausdrücklich erlaubten Fällen darf von gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden. Diese sogenannte Satzungsstrenge gewährleistet klare Strukturen und erleichtert den Handel mit Aktien, insbesondere im Hinblick auf ihre Verkehrsfähigkeit.
Rechtliche Voraussetzungen
Ein solches Dokument wird ausschließlich durch notarielle Beurkundung rechtswirksam. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Beteiligten zur selben Zeit erscheinen. Die Unterschriften können separat erfolgen, solange ein einheitliches Protokoll vorliegt.
Wird der Vorgang im Ausland durchgeführt, ist dies zulässig, sofern die ausländische Urkundsperson einer deutschen in Ausbildung, Rolle und Verfahrensweise gleichgestellt ist. Entsprechende Standards im Beurkundungsverfahren sind dabei Voraussetzung.
Auch Vertreter können tätig werden. In diesem Fall muss die Vertretung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen werden. Auch spätere Genehmigungen unterliegen dieser Formvorgabe.
Verpflichtende Angaben
Die Satzung muss bestimmte Angaben enthalten, damit sie vollständig und gesetzeskonform ist:
- Name mit dem Zusatz „AG“
- Inländischer Unternehmenssitz
- Beschreibung des Unternehmenszwecks
- Höhe des festgelegten Grundkapitals
- Aufteilung des Kapitals in Aktien
- Angabe, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden
- Anzahl der Mitglieder im leitenden Organ
Firmenname und Sitz
Der Name hat stets einen Hinweis auf die Rechtsform zu enthalten. Der Standort wird durch die Satzung bestimmt und muss innerhalb Deutschlands liegen.
Tätigkeitsfeld
Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens muss konkret angegeben sein. Unklare oder allgemeine Formulierungen sind unzulässig. So wird Transparenz für außenstehende Personen geschaffen.
Änderungsvoraussetzungen
Soll an der Satzung etwas verändert werden, ist ein entsprechender Beschluss im Rahmen der Hauptversammlung erforderlich. Für die Wirksamkeit ist eine qualifizierte Mehrheit nötig: Mindestens drei Viertel des vertretenen Kapitals müssen zustimmen. Dies verhindert willkürliche Eingriffe und schützt das Beteiligungsinteresse der Aktionäre.