Die Organschaft – Schlüsselkonzept der Konzernbesteuerung
Im Rahmen der Konzernbesteuerung spielt die Organschaft eine zentrale Rolle. Sie ermöglicht es, dass wirtschaftlich verbundene Unternehmen steuerlich gemeinsam behandelt werden. Damit können Konzerne die Umsatzsteuerlast optimieren – besonders in Bereichen, in denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, etwa im Gesundheitswesen, im Bankensektor oder bei Pflegeeinrichtungen.

Im Modell der Organschaft wird ein Unternehmen – der sogenannte Organträger – steuerlich für eine oder mehrere Organgesellschaften verantwortlich. Diese Abrechnungseinheit hilft dabei, Leistungen innerhalb der Gruppe von der Umsatzsteuer zu befreien. Das ist vor allem für Unternehmensgruppen relevant, bei denen interne Umsätze sonst zu steuerlichen Nachteilen führen würden.

Erweiterte Möglichkeiten durch neue Rechtsprechung
Ursprünglich konnten nur Kapitalgesellschaften wie GmbHs Teil einer Organschaft sein. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine Personengesellschaft eingebunden werden kann – vorausgesetzt, der Organträger und von ihm kontrollierte Firmen sind alleinige Gesellschafter. Das stärkt die Gestaltungsfreiheit innerhalb der Konzernbesteuerung erheblich, da viele Unternehmensstrukturen auf Personengesellschaften basieren.

Diese Öffnung bringt vor allem für mittelständische Unternehmensgruppen Vorteile, die oft in flexiblen Rechtsformen organisiert sind. Steuerliche Vereinfachung und Effizienz sind nun auch hier möglich.

Voraussetzungen für die Einbeziehung
Eine Organschaft ist an klare Bedingungen geknüpft: Der Organträger muss die Mehrheit an der Gesellschaft besitzen und auch personell Einfluss nehmen können – etwa durch gemeinsame Geschäftsführung oder klare Weisungsbefugnisse. Diese steuerliche Verbindung setzt also nicht nur finanzielle, sondern auch organisatorische Eingliederung voraus.

Eine Verbindung auf Augenhöhe, etwa zwischen Schwestergesellschaften, genügt dagegen nicht. Auch reicht es nicht aus, wenn Unternehmen lediglich wirtschaftlich kooperieren – es braucht eine echte Beherrschung durch den Organträger.

Einschränkungen bei öffentlichen Trägern
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur dann Teil einer Organschaft sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sind. Ohne diese Voraussetzung – zum Beispiel bei Kommunen ohne wirtschaftliche Aktivität – kann keine steuerliche Einheit gebildet werden. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass das System der Konzernbesteuerung zur Umgehung des Umsatzsteuerrechts genutzt wird, etwa durch den unerlaubten Vorsteuerabzug.

Bedeutung bei der Unternehmensnachfolge
Auch bei der Übergabe von Betrieben innerhalb der Familie oder bei der Aufspaltung in verschiedene Gesellschaften zeigt sich die Bedeutung der Organschaft. Nur wenn die übernehmenden Einheiten eng verbunden sind – idealerweise über eine bestehende Organschaft –, kann eine steuerneutrale Übertragung erfolgen. Fehlt diese Verbindung, kann die Transaktion steuerpflichtig werden, obwohl sie wirtschaftlich als Einheit geplant war.

 

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