Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht dann angeordnet, wenn ungewiss ist, wer die Rechtsnachfolge des Verstorbenen antritt. In solchen Fällen besteht das Risiko, dass Vermögenswerte ungeschützt bleiben. Um Schäden zu vermeiden oder den Zugriff Unbefugter zu verhindern, wird ein neutraler Dritter eingesetzt, der sich bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse um den gesamten Bestand kümmert. 

Diese gerichtliche Entscheidung dient ausschließlich dem Schutz des hinterlassenen Besitzes. Sie erfolgt unabhängig davon, wie aufwendig die Suche nach Berechtigten ist. Eine sofortige Einsetzung des Pflegers soll verhindern, dass Rechte oder Gegenstände durch Verzögerung gefährdet werden. 

Gründe für eine Nachlasspflegschaft
Unklare Erbenlage: 

  • Der Eintritt in die Rechtsnachfolge ist noch nicht erfolgt.
  • Die Ausschlagung der Hinterlassenschaft könnte bevorstehen.
  • Kein Angehöriger ist auffindbar oder ermittelbar.
  • Benannte Begünstigte in einer Verfügung sind unbekannt oder nicht erreichbar.
  • Es gibt einen Antrag auf Rücknahme eines bereits ausgestellten Erbscheins.
  • Das Kind, das erbberechtigt wäre, ist zum Todeszeitpunkt noch nicht geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).
  • Der Inhalt eines schriftlichen letzten Willens wirft Zweifel auf.
  • Mehrere Schriftstücke mit widersprüchlichen Aussagen liegen vor.
  • Personen beanspruchen die Erbfolge, ohne eindeutige Grundlage.

 

Sicherungsbedarf des Vermögens: 

  • Eine längere Dauer der Klärung könnte dazu führen, dass das Eigentum niemandem zugeordnet werden kann. 
  • Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten bestehen. 
  • Wertgegenstände oder Immobilien sind ungeschützt, z. B. durch Leerstand, laufende Nebenkosten oder Zugriff Unbefugter. 

 

Notwendigkeit zur Verwaltung:
Nur wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, darf ein
Nachlasspfleger beauftragt werden. Diese Person übernimmt alle Handlungen, die zur Erhaltung und strukturierten Abwicklung erforderlich sind. Sie wahrt dabei ausschließlich die Interessen der künftigen Rechtsnachfolger. 

Sobald ein berechtigter Empfänger feststeht oder die Absicherung auf anderem Wege gewährleistet werden kann, endet die Tätigkeit. Währenddessen sorgt der Verwalter für rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Stabilität, etwa durch Zahlungsabwicklung, Schutz von Immobilien oder Kommunikation mit Gläubigern. 

 

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