Beim Tod einer Person entsteht für bestimmte Angehörige ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil (§ 2317 BGB). Dieser ist ein Geldanspruch und steht zum Beispiel Kindern, Ehegatten oder Eltern zu, wenn sie nicht oder nur unzureichend im Testament bedacht wurden.
Voraussetzung ist, dass sie zur Gruppe der pflichtteilsberechtigten Personen gehören, keinen Verzicht erklärt haben und der Anspruch weder nach §§ 2333 ff. BGB ausgeschlossen noch gemäß § 2332 BGB verjährt ist.
Ausschlagung und Pflichtteil
Wer eine Erbschaft ablehnt, verliert in der Regel auch diesen Anspruch. Allerdings bestehen Ausnahmen: Wenn der ausgeschlagene Anteil mit bestimmten Belastungen verknüpft war (§ 2306 BGB) oder es sich um den überlebenden Ehepartner im gesetzlichen Güterstand handelt (§ 1371 BGB), kann der Pflichtteil dennoch verlangt werden.
Pflicht zur Zahlung
Zuständig für die Erfüllung ist der oder sind die Erben. Der Anspruch richtet sich gegen sie, unabhängig davon, ob eine testamentarische Regelung oder die gesetzliche Erbfolge greift.
Recht auf Informationen
Vor der Bezifferung des Betrags ist die Offenlegung der Nachlassverhältnisse erforderlich. Der Berechtigte hat Anspruch auf umfassende Auskunft (§ 2314 BGB). Diese umfasst alle Vermögenswerte, Schulden, Schenkungen zu Lebzeiten, etwaige Vorempfänge und den ehelichen Güterstand.
Die Bewertung, ob daraus ein Anspruch entsteht, liegt allein beim Anspruchsinhaber. Der Erbe ist zur Mitteilung verpflichtet – unabhängig davon, ob etwa Schenkungen länger als zehn Jahre zurückliegen.
Feststellung des Werts
Neben der Offenlegung schuldet der Verpflichtete eine Wertermittlung der Vermögensgegenstände. Maßgeblich ist der Stand am Todestag (§ 2314 Abs. 2 BGB). Bei zusätzlichen Forderungen, etwa wegen früherer Zuwendungen, kann auch der damalige Wert entscheidend sein. Hier greift das sogenannte Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Unterlagen bei Unternehmensbeteiligung
Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht, Belege vorzulegen – eine Ausnahme kann jedoch vorliegen, wenn ein Betrieb Teil des Nachlasses ist. In solchen Fällen verlangen Gerichte regelmäßig die Einsicht in Unterlagen, um eine sachgerechte Einschätzung zu ermöglichen.