Nach dem Tod einer Person kann bestimmten nahestehenden Hinterbliebenen ein gesetzlich geschützter Anteil zustehen (§ 2317 BGB). Voraussetzung ist, dass keine wirksame Verzichtserklärung vorliegt und keine rechtlichen Ausschlussgründe bestehen (§§ 2332, 2333 BGB).
Wer das Erbe ausschlägt, verliert in den meisten Fällen auch das Anrecht auf diesen Teil. Abweichungen von diesem Grundsatz gelten beispielsweise dann, wenn der ausgeschlagene Anteil mit Verbindlichkeiten belastet ist (§ 2306 BGB), oder wenn ein Ehegatte die Erbschaft ablehnt, um stattdessen den güterrechtlichen Ausgleich zu beanspruchen (§ 1371 BGB). Zuständig für die Auszahlung sind die rechtlichen Nachfolger.
Zusätzlich zum finanziellen Anspruch besteht ein Recht auf Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen (§ 2314 BGB). Dies umfasst eine vollständige Offenlegung aller Besitzwerte, Schulden, größeren Schenkungen, ehelicher Vermögensverhältnisse sowie relevanter Vermögensübertragungen. Diese Informationspflicht ist rechtlich eigenständig und dient der Berechnung des Anspruchs.
Wichtig: Ob aus den gelieferten Angaben ein tatsächliches Anrecht entsteht, entscheidet allein die empfangsberechtigte Partei. Es ist nicht Aufgabe der auskunftspflichtigen Seite, die rechtliche Bedeutung einzelner Punkte zu beurteilen. Auch Zuwendungen, die weit zurückliegen, können entscheidend sein und müssen angegeben werden.
Darüber hinaus ist eine Wertfeststellung aller relevanten Positionen nötig. Die Kosten dafür trägt der gesamte Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist in der Regel der Zustand zum Todeszeitpunkt. Bei bestimmten Forderungen – insbesondere bei Vermögensverschiebungen – kann jedoch auch der frühere Marktwert entscheidend sein, wenn dieser unter dem aktuellen lag (§ 2325 Abs. 2 BGB, Niederstwertprinzip).
In der Regel besteht keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Wird jedoch ein Unternehmen Teil des Erbvermögens, erlaubt die herrschende Meinung die Anforderung entsprechender Unterlagen zur besseren Bewertung.