Ein Vermächtnis ist eine Verfügung im Testament, durch die eine bestimmte Person einen Anspruch auf etwas erhält, ohne zur eigentlichen Erbfolge zu gehören. Das kann zum Beispiel ein wertvoller Gegenstand oder ein Geldbetrag sein. Die sogenannte Erbengemeinschaft – also die eingesetzten Erben – ist verpflichtet, dem Begünstigten das Vermachte herauszugeben.

Das Quotenvermächtnis ist eine besondere Form davon. Hierbei wird kein konkreter Gegenstand zugewiesen, sondern ein Anteil, also ein Bruchteil eines Vermögens. Dieser kann sich auf den gesamten Nachlass oder nur auf bestimmte Vermögenswerte beziehen – zum Beispiel auf das Bankvermögen, Barbestände, Wertpapierdepots oder ähnliche Geldanlagen.

Praktisches Beispiel:
Ein Großvater hält in seinem Testament fest, dass sein Enkel 10 % seines Gesamtvermögens erhalten soll. Damit hat der Enkel das Recht, diesen Anteil aus dem gesamten Nachlass einzufordern – unabhängig davon, wie groß das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes ist. Ebenso denkbar ist, dass er z. B. ein Drittel des Geldvermögens erhalten soll – dann bezieht sich die Quote lediglich auf die finanziellen Mittel, nicht auf Immobilien oder persönliche Gegenstände.

Warum eine quotenbezogene Regelung sinnvoll ist
Ein entscheidender Vorteil besteht darin, dass die Quote automatisch auf den tatsächlichen Vermögensstand zum Todeszeitpunkt angewendet wird. Das bedeutet, dass sich der Wert des Vermächtnisses je nach Entwicklung des Vermögens mitverändert. Hat sich das Vermögen zwischen Testamentserrichtung und Todesfall deutlich erhöht oder reduziert, bleibt der prozentuale Anteil trotzdem korrekt bemessen.

Dadurch lässt sich vermeiden, dass dem Bedachten ein Vermächtnis zugesprochen wird, das entweder zu groß oder zu gering ausfällt, weil sich die Vermögenslage im Laufe der Zeit verändert hat. Gerade bei Geldwerten oder Anlageformen ist das Quotenvermächtnis daher eine praktische Lösung.

Was passiert mit bestehenden Verpflichtungen?
Oft stellt sich die Frage, ob der zugewiesene Anteil vor oder nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten aus dem Nachlass gezahlt wird. Also: Wird der prozentuale Anteil vom gesamten Vermögen berechnet – oder erst nach Abzug offener Schulden, wie z. B. Krediten, Steuerschulden oder offenen Rechnungen?

Ist dies im Testament nicht eindeutig geregelt, muss im Zweifel ausgelegt werden, was die Absicht des Erblassers war – was häufig zu Konflikten zwischen den Erben und dem Vermächtnisnehmer führen kann.

Daher ist es empfehlenswert, im Testament klarzustellen, ob sich das Quotenvermächtnis auf das Bruttovermögen oder auf das verbleibende Nettovermögen bezieht.

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