Was ist ein Vermächtnis (§ 1939 BGB)?
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögenswerts an eine Person durch ein Testament oder einen Erbvertrag, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen Anspruch auf den zugewendeten Vermögenswert und kann die Erfüllung dieses Anspruchs vom Beschwerten (meist der Erbe) verlangen, z. B. die Übergabe eines bestimmten Gegenstands oder eine bestimmte Handlung. Der Beschwerte ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, soweit es möglich ist. Der Vermögensvorteil muss dabei nicht immer direkt sein, sondern kann auch indirekt wirksam werden. 

Der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers
Das Vermächtnis wird in den §§ 1939 und 2147 bis 2191 BGB geregelt und stellt ein einseitiges Schuldverhältnis dar. Der Vermächtnisnehmer hat daher einen Anspruch gegenüber dem Beschwerten. Wird das Vermächtnis nicht rechtzeitig erfüllt, kommen die Verzugsregelungen des BGB (§ 286) zur Anwendung. Insbesondere bei einer festgelegten Frist, z. B. „drei Monate nach dem Erbfall“, tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. 

Ist die Erfüllung des Vermächtnisses von vornherein unmöglich oder verstößt es gegen geltendes Recht, wird es nach § 2171 BGB für ungültig erklärt. Falls der Beschwerte das Vermächtnis dennoch nicht korrekt erfüllt, haftet er nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Dies gilt ebenso bei Haupt- und Untervermächtnissen.

Das Vermächtnis im Nachlassverfahren
Im Nachlassverfahren wird das Vermächtnis in der Regel nicht im Erbschein vermerkt, außer bei einem Vorausvermächtnis oder in speziellen Fällen, die gesetzlich geregelt sind. Der Vermächtnisnehmer gilt gemäß § 348 FamFG als Beteiligter im Verfahren zur Eröffnung des Testaments. Das Nachlassgericht ist verpflichtet, den Vermächtnisnehmer über alle relevanten Informationen zu seinem Vermächtnis zu informieren. Im Erbschein Verfahren hat der Vermächtnisnehmer jedoch keine Beschwerderechte, außer in bestimmten Ausnahmesituationen. 

 

Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung

  • Vermächtnis oder Erbe?

Oft kommt es zu Verwirrungen, ob es sich bei einer Zuwendung um ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung handelt. Der Unterschied liegt darin, ob der Erblasser das gesamte Vermögen oder nur einen einzelnen Vermögenswert überträgt. Wird das gesamte Vermögen oder ein Teil des Vermögens zugewendet, handelt es sich um eine Erbeinsetzung, bei der der Empfänger das gesamte Erbe mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Wird dagegen nur ein einzelner Vermögenswert zugewendet, stellt dies in der Regel ein Vermächtnis dar. 

  • Auslegungsregeln nach § 2087 BGB

Das BGB gibt klare Auslegungsregeln zur Unterscheidung von Erbeinsetzung und Vermächtnis. § 2087 Abs. 1 BGB besagt, dass die Zuwendung des gesamten Vermögens oder eines Teils des Vermögens als Erbeinsetzung gilt. Dagegen regelt § 2087 Abs. 2 BGB, dass die Zuwendung einzelner Gegenstände in der Regel als Vermächtnis angesehen wird, auch wenn der Empfänger als „Erbe“ bezeichnet wird. 

Facebook
WhatsApp
X
LinkedIn
Pinterest
Picture of St-B-K Steuern und Recht

St-B-K Steuern und Recht

Ihr Anwalt für sicheres Erbe – zuverlässige Lösungen für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

St-B-K Steuern & Recht

Individuelle Lösungen für Ihre rechtlichen Anforderungen. Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel!

Haben Sie Fragen?

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da!

E-Mail:   info@st-b-k.de

Telefon: 0203 / 70901 652

Formular: Kontaktformular

Hauptniederlassung Krefeld
Weyerhofstraße 71
47803 Krefeld

Zweigstelle Duisburg
Wilhelmshöhe 6
47058 Duisburg

Zweigstelle M
oers
Haagstraße 18
47441 Moers

Zweigstelle Neukirchen-Vluyn
Rayener Str.24
47506 Neukirchen-Vluyn

Bundesweite Beratung, digital und direkt  Jetzt anfragen!