Ein Verein braucht neben der Mitgliederversammlung zwingend einen Vorstand, wie es § 26 BGB vorschreibt. Besonders bei einem eingetragenen Verein (e. V.) ist dies unerlässlich, da dieser als juristische Person keine eigenen Handlungen vornehmen kann. Der Vorstand übernimmt diese Rolle und agiert für den Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten.
Er ist das zentrale Entscheidungsorgan und vertritt den Verein sowohl intern als auch nach außen. Ohne dieses Leitungsgremium wäre keine rechtmäßige Geschäftsführung möglich. Die Zusammensetzung des Vorstands richtet sich nach der Satzung des Vereins. Sie kann festlegen, wie viele Personen dazugehören und welche Aufgaben sie übernehmen. Die Verantwortung liegt bei den gewählten Personen, die nach ihrer Annahme des Amts rechtswirksam für den Verein tätig werden.
Häufige Stolpersteine in der Vorstandsarbeit
- Unklare Definition
Nur das Organ, das offiziell im Vereinsregister eingetragen ist und durch die Satzung zur Vertretung bestimmt wurde, gilt im rechtlichen Sinne als Vorstand. - Versäumnisse bei der Eintragung
Änderungen im Leitungsgremium müssen zeitnah registriert werden. Ansonsten fehlt Dritten die nötige Klarheit über die Vertretungsberechtigung. - Blockierte Entscheidungsfähigkeit
Fehlt eine Regelung für den Fall, dass Mitglieder des Gremiums ausfallen, kann dies zu einem Stillstand in der Vereinsführung führen. - Nicht erlaubte Entlohnung
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in der Satzung steht. Ungenehmigte Zahlungen gefährden die Gemeinnützigkeit. - Zuständigkeitsüberschreitungen
Wird die Ausführung von Aufgaben anderen Gremien überlassen, trägt der Vorstand dennoch die rechtliche Verantwortung, auch wenn er keinen Einfluss darauf hat. - Unwirksame Ernennung
Eine gültige Wahl setzt eine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung voraus. Fehlt diese Voraussetzung, ist die Übertragung des Amts ungültig – unabhängig von der späteren Eintragung. - Überschreiten gesetzter Befugnisse
Die Satzung kann bestimmte Grenzen setzen, etwa bei finanziellen Entscheidungen. Werden diese missachtet, droht nicht nur die Unwirksamkeit des Geschäfts, sondern auch persönliche Haftung.
Rechtlicher Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Vorstands liefert § 26 BGB. Er verpflichtet jeden Verein dazu, ein Vertretungsorgan zu bilden. Dieses kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Das Gesetz schreibt dabei keine bestimmten Positionen vor – die konkrete Gestaltung obliegt dem Verein. Wichtig ist nur, dass der Verein nach außen handlungsfähig bleibt und die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.