Wenn ein gesetzlicher Erbe durch Testament oder Erbvertrag nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt wird, kann er dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser Anspruch richtet sich auf einen Geldbetrag, der dem Wert seines gesetzlichen Erbteils entspricht.
Um diesen Anspruch durchsetzen zu können, ist eine genaue Kenntnis über den Umfang und den finanziellen Wert des Nachlasses notwendig. Hierbei spielt der Wertermittlungsanspruch eine zentrale Rolle. Er gibt der betroffenen Person das Recht, eine fachgerechte Bewertung einzelner Nachlassgegenstände zu verlangen.
Die Grundlage dafür bildet das Nachlassverzeichnis, das alle Vermögenswerte sowie eventuelle Verbindlichkeiten des Verstorbenen enthält. Dieses Verzeichnis allein reicht jedoch oft nicht aus, um den Pflichtteil korrekt zu berechnen – insbesondere, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, deren Wert nicht ohne Weiteres erkennbar ist, etwa bei Immobilien oder Kunstwerken.
In solchen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte auf eine qualifizierte Nachlassbewertung durch unabhängige Sachverständige bestehen. Diese erstellen ein Gutachten, das den Marktwert der betreffenden Objekte nachvollziehbar dokumentiert. Die Mitwirkungspflicht des Erben umfasst dabei auch die Einholung und Bereitstellung solcher Expertisen.
Der Auskunftsanspruch geht also über eine bloße Aufzählung von Vermögenswerten hinaus. Er beinhaltet auch das Recht, die wirtschaftliche Bedeutung einzelner Positionen klären zu lassen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines gerichtlichen Verfahrens.
Diese Rechte stärken die Stellung des Pflichtteilsberechtigten und sorgen für eine gerechte Verteilung des Nachlasses. Gleichzeitig wird vermieden, dass Vermögenswerte zu niedrig angesetzt oder verschwiegen werden, was den gesetzlich vorgesehenen Anteil am Erbe verfälschen würde.