Die Wiederverheiratungsklausel ist eine besondere Vereinbarung, die in gemeinschaftlichen Testamenten – etwa im Berliner Testament – häufig enthalten ist. Sie regelt, wie mit dem Anteil des zuerst verstorbenen Ehepartners umzugehen ist, sobald der hinterbliebene Partner erneut heiratet.

Hintergrund ist, dass Ehepaare oft festlegen, dass nach dem Tod eines Partners der andere zunächst alles erhält. Erst nach dessen Tod sollen dann Kinder oder andere festgelegte Personen als Erben zum Zug kommen. So wird das Vermögen innerhalb der Familie gesichert. Wenn aber eine neue Ehe eingegangen wird, besteht das Risiko, dass Teile des Erbes nicht bei den ursprünglich vorgesehenen Personen ankommen.

Um das zu verhindern, sorgt die Wiederverheiratungsklausel für klare rechtliche Folgen, sollte der überlebende Partner erneut heiraten. Typischerweise enthält sie zum Beispiel die Verpflichtung, bestimmte Werte an die Kinder auszuzahlen, das überlassene Vermögen zurückzugeben oder es fortan nur noch eingeschränkt nutzen zu dürfen.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass der ursprüngliche Wille beider Partner auch bei veränderten Lebensumständen Bestand hat. Sie schützt insbesondere das Vermögen des zuerst Verstorbenen davor, in eine neue Familie einzufließen. Die Klausel wirkt damit wie eine Art Sicherung, um familiäre Interessen langfristig zu wahren.

Wichtig ist, dass eine solche Bestimmung präzise und rechtlich einwandfrei im Testament formuliert wird. Nur so lässt sich vermeiden, dass es zu Unklarheiten oder Streitigkeiten kommt. Eine rechtliche Beratung, zum Beispiel durch eine Fachperson im Erbrecht oder eine Notarin, ist sehr zu empfehlen.

Zusammengefasst ermöglicht die Wiederverheiratungsklausel, dass der Nachlass dort verbleibt, wo er ursprünglich vorgesehen war – auch dann, wenn sich die Lebensverhältnisse des überlebenden Partners später ändern.

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