Beim Tod eines Ehepartners kommt es auf den Güterstand der Ehe an. In einer Zugewinngemeinschaft – der in Deutschland üblichen Regelung – stehen dem überlebenden Partner besondere Rechte zu. Er kann zwischen zwei Modellen wählen, um seinen Anteil am Nachlass geltend zu machen.
Vermögen in der Ehe: Was zählt?
Während der Ehe bleiben beide Partner rechtlich Eigentümer ihres eingebrachten und erworbenen Vermögens. Erst wenn die Ehe endet, erfolgt ein finanzieller Ausgleich – entweder durch Scheidung oder durch Erbfall.
Variante 1: Erbrechtliche Lösung
Ohne besonderes Testament oder Ehevertrag greift § 1371 Abs. 1 BGB. Dieser bestimmt, dass der überlebende Ehepartner zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses erhält. Die Höhe des tatsächlichen Vermögenszuwachses spielt dabei keine Rolle.
Diese pauschale Regelung erhöht die Erbquote:
- bei Verwandten erster Ordnung (z. B. Kindern): ½,
- bei Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern: ¾.
Auch ohne gemeinsamen Vermögenszuwachs kann diese Regelung vorteilhaft sein – etwa bei kurzer Ehe oder hohem Anfangsvermögen des verstorbenen Partners.
Ein oft übersehener Punkt: Der überlebende Ehepartner muss aus dem erhaltenen Viertel möglicherweise den Ausbildungsanspruch eines Stiefkindes decken (§ 1371 Abs. 4 BGB).
Variante 2: Güterrechtlicher Ausgleich
Wird das Erbe ausgeschlagen oder der Partner im Testament übergangen, besteht Anspruch auf den konkret berechneten Zugewinn (§§ 1373 ff. BGB). Grundlage ist der Vergleich von Anfangs- und Endvermögen beider Partner.
Zusätzlich kann der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil beansprucht werden. Dieser wird allerdings nicht um das Viertel aus § 1371 Abs. 1 BGB erhöht. Man spricht hier vom kleinen Pflichtteil:
- neben Abkömmlingen: 1/8,
- neben Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern: ¼.
Diese Variante lohnt sich meist, wenn der Ehepartner während der Ehe einen deutlichen finanziellen Zugewinn erzielt hat und der gesetzliche Erbanteil vergleichsweise gering ausgefallen wäre.
Wichtig: Damit die güterrechtliche Lösung greift, muss eine vollständige Ausschlagung erfolgen – also sowohl hinsichtlich des Erbes als auch eines etwaigen Vermächtnisses.